Planungshilfen

Weiterführende Informationen zur Planung Ihrer Veranstaltung, Messe oder Konferenz:

 

Richtlinien zur Raum- und Platzbemessung:

 

Bei Aufstellung von Stehtischen und Tischen als Einzeltisch:

1. (Steh-)Tisch 60×60 cm mit 4 Stühlen/Barhockern: ca. 4,40 m² = ca. 1,1 m² pro Person

2. (Steh-)Tisch 80×80 cm mit 4 Stühlen/Barhockern: ca. 5,30 m² = ca. 1,33 m² pro Person

3. (Steh-)Tisch 120×80 cm mit 4-6 Stühlen/Barhockern: ca. 6,20 m² = ca. 1,55 – 1,05 m² pro Person

4. (Steh-)Tisch 160×60 cm mit 6-8 Stühlen/Barhockern: ca. 6,50 m² = ca. 1,1 – 0,82 m² pro Person
(Achtung bei Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen gilt die VStättV(O) – siehe weiter unten)

5. (Steh-)Tisch 160×80 cm mit 6-8 Stühlen/Barhockern: ca. 7,15 m² = ca. 1,2 – 0,9 m² pro Person
(Achtung bei Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen gilt die VStättV(O) – siehe weiter unten)

7. (Steh-)Tisch 180×100 cm mit 6-8 Stühlen/Barhockern: ca. 8,25 m² = ca. 1,38 – 1,04 m² pro Person
(Achtung bei Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen gilt die VStättV(O) – siehe weiter unten)

7. (Steh-)Tisch 180×100 cm mit 6-8 Stühlen/Barhockern: ca. 8,25 m² = ca. 1,38 – 1,04 m² pro Person

8. (Steh-)Tisch 70 cm rund mit 4 Stühlen/Barhockern: ca. 4,85 m² = ca. 1,22 m² pro Person

9. (Steh-)Tisch 90 cm rund mit 4-5 Stühlen/Barhockern: ca. 5.75 m² = ca. 1,44 – 1,15 m² pro Person

10. (Steh-)Tisch 150 cm rund mit 6-8 Stühlen/Barhockern: ca. 9 m² = ca. 1,5 – 1,13 m² pro Person

11. (Steh-)Tisch 180 cm rund mit 8-10 Stühlen/Barhockern: ca. 11 m² = ca. 1,38 – 1,1 m² pro Person

Werden Tische anders als Einzeln aufgestellt (z-B. als Tafel, U-Form, etc.) richtet sich die Berechnung immer individuell nach der gewählten Aufstellungsform. In diesen Fällen beraten wir Sie gerne persönlich.

 

Zusätzlich können folgende Richtwerte herangezogen werden (kein Auszug aus der VStättV(O)): 

1. Betischung mit Stehtischen ohne Barhocker: ca. 0,25 m² pro Person (Achtung bei Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen gilt die VStättV(O) – siehe weiter unten) 

2. Theaterbestuhlung: ca. 1,3 qm pro Person 

3. parlamentarische Bestuhlung: ca. 2 qm pro Person 

4. U-Form-Bestuhlung: ca. 3 qm pro Person 

 

Bei der Ausstattung mit Loungemobiliar ist keine pauschale Raum- und Platzbemessung möglich, da sich diese immer nach den Anforderungen der Veranstaltung, Messe oder Konferenz richtet. Gerne beraten wir Sie in diesem Fall persönlich. 

Sollen hinter einer Bar und/oder einem Buffet Barkeeper und/oder Köche arbeiten sollte ein Mindestabstand von ca. 1m zum nächsten Objekt oder Wand eingehalten werden. 

Der Abstand vor einer Bar und/oder einem Buffet zu dem nächsten Objekt sollte ca. 2m betragen, damit die Gäste genug Platz zum Anstehen haben. 

Die Buffet und/oder Barfläche pro Person kann leider nicht pauschal angegeben werden, da sich diese immer nach den individuellen Anforderungen des Caterers und der Auswahl an Speisen und Getränken richtet. Fragen Sie hierzu bitte Ihren Caterer oder Koch.

 

Wichtige Auszüge aus der Versammlungsstättenverordnung, die für die temporäre Einrichtung von Räumen relevant sind (gilt für Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen):

1. Für Sitzplätze an Sitz- oder Stehtischen: 1 Person pro m² Grundfläche des Versammlungsraumes 

2. Für Sitzplätze in Reihen und/oder Stehplätze: 2 Personen pro m² Grundfläche des Versammlungsraumes 

3. Für Stehplätze an Stufenreihen: 2 Personen je laufendem Meter Stufenreihe 

4. Bei Ausstellungsräumen: 1 Person pro m² Grundfläche des Versammlungsraumes

 

Fluchtwege: 

1. Versammlungsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben; dies gilt für Tribünen entsprechend. Die Führung beider Rettungswege innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist zulässig. Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn sie im Brandfall sicher begehbar sind. 

2. Rettungswege dürfen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, soweit mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist. 

3. Versammlungsstätten müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege haben. 

4. Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 100 m2 Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben. 

5. Ausgänge und Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein. 

6. Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum oder von der Tribüne darf nicht länger als 30 m sein. Bei mehr als 5 m lichter Höhe ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über der zu entrauchenden Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig. Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden. 

7. Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 m sein. Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m haben; in Großbühnen müssen diese Gänge vorhanden sein. 

8. Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht länger als 30 m sein. 

9. Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei

 – Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien: 1,20 m je 600 Personen

 – anderen Versammlungsstätten: 1,20 m je 200 Personen 

Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Bei Ausgängen aus Aufenthaltsräumen mit weniger als 200 m2 Grundfläche und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. Bei Ausgängen aus Aufenthaltsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. 10. Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen. 

 

Bestuhlung: 

1. In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein; werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Vorstehendes gilt nicht für Gaststätten und Kantinen sowie für abgegrenzte Bereiche von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 20 Sitzplätzen und ohne Stufen, wie Logen. 

2. Die Sitzplatzbereiche der Tribünen von Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen müssen unverrückbar befestigte Einzelsitze haben.

3. Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein. Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein. 

4. Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein. Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m vorhanden sein.
Die Gänge müssen auf möglichst kurzem Weg zum Ausgang führen. 

5. Seitlich eines Ganges dürfen höchstens zehn Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein. Zwischen zwei Seitengängen dürfen 20 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien höchstens 40
Sitzplätze angeordnet sein. In Versammlungsräumen dürfen zwischen zwei Seitengängen höchstens 50 Sitzplätze angeordnet sein, wenn auf jeder Seite des Versammlungsraumes für jeweils vier Sitzreihen eine Tür mit einer lichten Breite von 1,20 m vorhanden ist. 

6. Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein. Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,50 m nicht unterschreiten. 

 

Die fusion event GmbH übernimmt keine Haftung für die vorstehend aufgeführten Auszüge, Beispiele und Hinweise. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Bitte lesen und beachten Sie vor der Planung Ihrer Veranstaltung, Messe oder Konferenz grundsätzlich immer die gültige Versammlungsstättenverordnung (VStättV(O)) des jeweiligen Bundeslandes.

Wenn möglich wird bei der Rückgabe jedes Möbelstück gezählt und auf Beschädigungen und Vollständigkeit geprüft und gekennzeichnet